Die Betreuungsverfügung (= rechtliche Betreuung) soll dem Wohl der bzw. des Betreuten dienen. Das Amtsgericht setzt einen gesetzlichen Vertreter für begrenzte Aufgabenbereiche ein, der die entsprechend zu betreuende Person im Rahmen folgender Aufgabenkreise gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten hat:
Sorge für die Gesundheit
Zustimmung zur ärztlichen Heilbehandlung
Vermögenssorge
Wohnungsangelegenheiten
Die Betreuungsverfügung leitet sich aus §1901a BGB ab. Danach muß das Vormundschaftsgericht die benannte Person bestellen und bei schwerwiegenden Maßnahmen wie z. B. Behandlungsabbruch die notwendige Genehmigung erteilen.
Die schriftliche Form sowie die eigenhändige Unterschrift sind erforderlich (jedoch nicht unbedingt die handschriftliche Form). Die eigenhändige Unterschrift sollte in bestimmten Zeitabständen (ca. 2-3 Jahren) erneuert werden, damit der zeitnahe Wille für Außenstehende erkennbar ist. Im genannten Zeitabstand sollte ebenfalls ein Zeuge bestätigen, dass der Verfasser bei seiner Unterschrift voll geschäfts- fähig war.
Die als Betreuer benannte Person sollte möglichst nicht als Zeuge eingesetzt werden.
Genauere Informationen können Sie auch beim Amtsgericht oder bei Berufsbetreuern anfordern.
Die ausführliche Betreuungsverfügung erhalten Sie hier.